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Freizeitausgleich: Welche Rechte und Pflichten gibt es?

Wer viel arbeitet und ordentlich Überstunden angesammelt hat, möchte die in der Regel auch abfeiern: Freizeitausgleich ist den meisten Arbeitnehmern deutlich lieber als eine Bezahlung der zu viel geleisteten Arbeit. Bei der Frage, wann Sie jedoch Ihren Freizeitausgleich nehmen können, hat der Chef ein Wörtchen mitzureden. Welche Rechte und Pflichten Sie haben und was Sie tun können, wenn Sie plötzlich krank werden…



Freizeitausgleich: Welche Rechte und Pflichten gibt es?

Überstunden: Arbeitszeitgesetz sieht Freizeitausgleich vor

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in Deutschland die maximale Arbeitszeit, das heißt die Zeit von Beginn bis zum Ende des Arbeitstages, Ruhepausen ausgenommen.

Das Höchstmaß ist nach § 3 ArbZG auf 8 Stunden pro Werktag begrenzt, Pausenzeiten ausgenommen. Diese Zeit kann lediglich auf zehn Stunden täglich angehoben werden, wenn innerhalb von sechs Monaten beziehungsweise 24 Wochen die durchschnittliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers von acht Stunden nicht überschritten wird.

Hierbei geht es darum, eine Gefährdung des Arbeitnehmers durch Überlastung zu verhindern, denn wer zeitlich übermäßig beansprucht wird, entwickelt in der Folge gesundheitliche Probleme.

Dazu können schlimmstenfalls Burnout und Depressionen gehören. Um solche Konsequenzen zu vermeiden, sind neben dem Arbeitszeitgesetz im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag weitere Vereinbarungen getroffen.

Gemäß § 18 sind bestimmte Gruppen vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen, für sie greifen andere Regelungen bezüglich Arbeitszeiten, Überstunden und Freizeitausgleich. Dazu zählen:

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
  • Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
  • Beschäftigte im liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften,
  • Jugendliche unter 18 Jahren (für sie gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • Arbeitnehmer als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes (für sie gilt stattdessen das Seearbeitsgesetz),
  • Soldaten (für sie gilt seit 1. Januar 2016 die EU-Arbeitszeitrichtlinie in Verbindung mit der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) und dem Soldatengesetz).
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Chef kann Freizeitausgleich anordnen

Der klassische Fall: Ein Arbeitnehmer hat infolge einer guten Auftragslage etliche Überstunden angesammelt. Insgeheim hat er überlegt, dass er die ganz gut in drei Monaten nehmen könnte, da liegt ein Feiertag am Ende der Woche und ein verlängertes Wochenende käme ihm gerade recht.

Nun aber ordnet der Chef eines Tages den Überstundenabbau durch Freizeitausgleich an und schickt jeden in dem Team nach Hause, der Überstunden hat – ohne vorherige Ankündigung. Und das ist rechtens: Ist gerade beispielsweise eine Flaute und kommt es dem Unternehmen genehm, dann darf der Arbeitgeber seine Angestellten zwecks Freizeitausgleichs nach Hause schicken.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, zu einem ihm genehmen Zeitpunkt die Überstunden abzufeiern. Anders sieht es aus, wenn es im Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung gibt. Fehlt die jedoch, kann der Chef den Freizeitausgleich jederzeit bestimmen, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) (Az. 9 AZR 433/08).

Der Abbau von Überstunden durch Freizeitausgleich hat nichts mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch zu tun, von daher empfiehlt sich, den Abbau miteinander zu besprechen.

Krank im Freizeitausgleich: Was nun?

Der Fall: Sie möchten Ihre Überstunden abfeiern, werden allerdings in der Zwischenzeit krank.

Die Kurzfassung: Sie haben Pech gehabt.

Freizeitausgleich ist leider kein Urlaub, auch wenn es sich so anfühlt. Für den Urlaub gilt, dass Sie eine Krankmeldung einreichen und dann die Urlaubstage gutgeschrieben bekommen. Ein Urteil des BAG aus dem Jahre 2003 entschied jedoch, dass ein Gutschreiben von Überstunden im Krankheitsfalle nicht möglich sei.

Sie sind zwar durch den Freizeitausgleich von der Arbeitsleistung entbunden. Jedoch sei dem BAG zufolge dies nicht vergleichbar mit dem gesetzlichen Urlaubsanspruch, der dem Erholungszweck diene. Sie tragen also allein das Risiko, wenn Sie während des Freizeitausgleichs erkranken.

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Freizeitausgleich bezahlt: Vergütung für die Überstunden

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Allerdings gibt es Ausschlussfristen: Normalerweise verjährt dieser Anspruch nach drei Jahren, manchmal sind jedoch kürzere Fristen möglich. Nachzulesen ist dies im Zweifelsfalle im Arbeitsvertrag.

Statt eines Freizeitausgleichs können Überstunden finanziell vergütet werden. Gerade in Unternehmen, die auf Stundenlohnbasis beschäftigen, ist das häufig der Fall. In besonders belastenden Berufen wie der Pflege und im Krankenhaus wird hingegen häufig auf den Freizeitausgleich zurückgegriffen.

Es existiert jedoch kein Rechtsgrundsatz, der Ihnen eine Vergütung von Mehrarbeit gewährt. Abhängig ist das durch Regelungen, die im Arbeitsvertrag getroffen werden. Wenn dort beispielsweise der Überstundenabbau durch Freizeitausgleich verboten ist, muss der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich erhalten.

Oftmals sind Formulierungen in Arbeits- und Tarifverträgen so gewählt, dass ein Freizeitausgleich vorgesehen ist. Das ist im Interesse des Arbeitnehmers, denn letztlich bedeutet das ja den Gewinn von Zeit, die zuvor an anderer Stelle fehlte. Die kann dann für einen verlängerten Urlaub oder mehr Zeit mit der Familie eingesetzt werden.

Prinzipiell gilt das, was im Arbeitsvertrag steht: Wird dort explizit ausschließlich die Bezahlung der Überstunden geregelt, ist ein Freizeitausgleich unzulässig – umgekehrt ist für beide Parteien bindend, wenn Überstunden nicht ausbezahlt werden.

Auszubildende fallen unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dort ist in § 17, Absatz drei der Ausgleich festgehalten:

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

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Nachweispflicht: Nicht eigenmächtig Überstunden machen

Überstunden und Mehrarbeit sind in deutschen Unternehmen nichts Ungewöhnliches. Regelmäßig kommt es vor, dass Arbeitnehmer Überstunden leisten, ohne dafür einen Freizeitausgleich oder eine entsprechende Vergütung zu bekommen. Das gilt insbesondere für leitende Angestellte, deren Überstunden häufig mit dem Gehalt abgegolten werden.

Allerdings ist dies nur bei einem entsprechend hohem Gehalt zulässig und müssen im Arbeitsvertrag eine Regelung enthalten, die entsprechend formuliert ist: Überstunden sind mit abgegolten.

Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Bezahlung fällt dann weg, wenn der Arbeitnehmer ohne vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber Überstunden leistet. Um eine Bezahlung von Überstunden vor Gericht einklagen zu können, müssen Sie die Mehrarbeit dokumentiert haben und nachweisen können.

[Bildnachweis: George Rudy by Shutterstock.com]

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